AGB Meyerhans Mühlen AG
Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen, Weiterverrechnungen und Verkäufe der Meyerhans Mühlen AG, nachfolgend Verkäuferin.
Die Meyerhans Mühlen AG behält sich das Recht vor, die AGBs jederzeit an die Gegebenheiten anzupassen, zu ändern und sofort anzuwenden. Zur Vereinfachung werden sämtliche Begriffe Geschlechtsneutral verwendet.
Preise
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise netto ab Mühle (EXW), exklusive Verpackungskosten, Fracht und Mehrwertsteuer ohne irgendwelche Abzüge. Alle weiteren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Es wird der Preis zum Lieferzeitpunkt verrechnet. Die Preise gelten bei Annahme der Ware als vereinbart und akzeptiert. Die Rechnungen sind pünktlich zu bezahlen und der Käufer fällt bei Missachtung automatisch in Verzug. Die Verkäuferin ist in diesem Fall berechtigt, übliche Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen von CHF 20 pro Mahnung zu verrechnen. Die Verkäuferin bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümerin der Ware. Verrechnungen und Rückbehalte sind ohne schriftliche Anerkennung ungültig. Die Verkäuferin hat jederzeit das Recht, Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Abzüge sind nur auf Basis von schriftlichen Abmachungen mit der Meyerhans Mühlen AG zulässig.
Preiserhöhungen, die durch staatliche Stellen begründet sind, werden vollumfänglich weiterverrechnet. Dies umfasst z.B. Steuern und Abgaben, Preiszuschläge, Änderungen bei den Zolltarifen, Fracht- und Dieselzuschläge, Schifffahrtszuschläge und Pflichtlagertarife.
Wird über einen Kunden der Konkurs eröffnet, so ist die Verkäuferin sofort zu informieren.
Lieferbedingungen
Es gilt der Liefertermin gemäss Auftragsbestätigung oder der mündlich vereinbarte Termin. Bei aussergewöhnlichen Ereignissen aufgrund Betriebsstörungen, verspäteter Warenankunft, Engpässen in der Disposition oder Produktion, Unfällen, Konflikten, Epidemien, Naturereignissen oder Ähnlichem ist eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu akzeptieren. Teillieferungen sind zu akzeptieren. Eine Haftung für verspätete Lieferungen wird nicht übernommen. Die Zufahrt muss mit dem LKW möglich sein.
Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung auf dem Lieferschein oder digital auf dem Mobilgerät des Fahrers, dass er mit der Art und Menge der Ware einverstanden ist und diese vollumfänglich gemäss Lieferschein erhalten hat. Die Verkäuferin ist befugt, die Lieferungen in Abwesenheit des Kunden an einem angemessenen Ort zu deponieren. Die Lieferung kann mit einem Foto dokumentiert werden. Als Beweismittel akzeptiert der Kunde auch die Daten aus dem GPS-System des LKWs. Sollte die Lieferung nicht dem Lieferschein entsprechen, hat der Kunde sofort nach seiner Rückkehr, spätestens jedoch 48 Stunden nach der erfolgten Lieferung, die Verkäuferin schriftlich zu informieren. Für nicht erhaltene Lieferungen gilt dies analog.
Qualität / Menge
Sofern der Kunde keine spezifischen Qualitätsbestimmungen mit der Verkäuferin vereinbart hat, gilt der Standard der Meyerhans Mühlen AG. Besondere Merkmale sind auf dem Lieferschein oder der Rechnung vermerkt. Bei Lose-Lieferungen kann die gelieferte Menge im üblichen Ausmass abweichen. Der Waagschein ist die Grundlage für die verrechnete Menge. Sollten einzelne Teile der Gesamtlieferung Gewichtsabweichungen aufweisen, so stellt dies nur dann einen Mangel dar, wenn die gesamte Lieferung ein zu geringes Gewicht aufweist.
Erkennbare Mängel an den Produkten sind sofort, jedoch spätestens nach 5 Tagen zu melden. Versteckte Mängel sind unverzüglich zu melden. Befindet sich die Ware seit mehr als 30 Tagen beim Kunden, so wird in jedem Fall davon ausgegangen, dass der Schaden beim Kunden entstanden ist.
Annahmeverzug
Bei nicht fristgerechter Abholung, wenn die Warenannahme ohne wichtigen Grund verweigert wird oder wenn bei vereinbarter Barzahlung die Geschäfte nicht Zug um Zug abgewickelt werden können, befindet sich der Kunde automatisch im Annahmeverzug. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Nachfrist für eine Nachlieferung anzusetzen. Allfällige entstehende Kosten, Arbeitszeit oder branchenübliche Aufwendungen für die Lagerung können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Gewährleistung
Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entgegennahme der Ware anzuzeigen. Der Kunde hat bei Mängeln Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Fehler, welche durch unsachgemässe Lagerung oder durch Kontakt mit anderen Stoffen beim Kunden entstehen können, sind ausgeschlossen und die Verkäuferin übernimmt dafür keinerlei Haftung. Mängel, welche der Kunde aus Absicht oder durch Fahrlässigkeit (z.B. Veränderung an der Verpackung, Aufkleber) selbst auslöst, werden nicht durch die Verkäuferin übernommen. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.
Die Verkäuferin haftet lediglich für absichtliche oder grobfahrlässige Schäden, welche auf den vertraglichen Pflichten basiert. Jegliche Haftung, die der Kunde mit zumutbaren Massnahmen hätte verhindern können, wird ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf den als Kaufpreis vereinbarten Betrag. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Konventionalstrafen, etc. sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Unterlagen, Rezepturen, Arbeitshilfen
Sämtliche Unterlagen, Rezepturen und Arbeitshilfen von Meyerhans Mühlen AG oder ihr nahestehenden Unternehmen unterstehen der Geheimhaltungspflicht und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ebenso dürfen diese nicht verkauft, kopiert noch veröffentlicht werden. Die Rechte dafür liegen bei der Meyerhans Mühlen AG oder den nahestehenden Unternehmen. Der Käufer haftet für allfällige Schäden, die durch die Nichteinhaltung entstanden sind. Für die Richtigkeit der Unterlagen, Rezepturen und Arbeitshilfen wird keine Gewährleistung übernommen.
Datenschutz
Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin ausdrücklich, alle Daten für die Geschäftsbeziehung zu bearbeiten, zu speichern und auszuwerten. Dies schliesst alle beteiligten und nahestehenden Unternehmen mit ein. Durch den Einsatz von modernen Lösungen kann der Speicherort auch ausserhalb der EU/EFTA liegen. Die Datenschutzerklärung ist auf der Homepage einzusehen.
Eigentum
Paletten und weitergehende Gegenstände, die der Lieferung der Ware dienen, sind Eigentum der Verkäuferin, sofern sie nicht weiterverrechnet und bezahlt wurden. Können die Tauschgegenstände beim Empfänger nicht Zug um Zug getauscht werden, ist die Verkäuferin berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschliesslich CH-8570 Weinfelden. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge zum internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) kommt nicht zur Anwendung.